Betreiber offener WLAN-Hotspots können weiterhin darauf vertrauen, nicht für Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden. Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, dürfen sie auch nicht durch einen Unterlassungsanspruch dazu verpflichtet werden, den Zugang zu beschränken. Dieser Anspruch sei mit der Abschaffung der Störerhaftung nicht mehr gegeben. Abmahnungen aus der Zeit vor der Reform sind jedoch rechtens.
Jahrelang hatten sich der Piratenpolitiker Tobias McFadden und Sony Music vor Gericht um eine Abmahnung gestritten, die McFadden 2010 erhalten hatte. Damals hatte jemand aus dem offenen WLAN-Netz in McFaddens Geschäft ein Lied der Band „Wir sind Helden“ illegal zum Download angeboten. Sony Music schickte dem Piratenpolitiker eine Abmahnung, weil er laut dem Konzern gemäß der damals geltenden Störerhaftung als Anschlussinhaber für eine Rechtsverletzung haftet. Kostenpunkt: 800 Euro.
McFadden sagte, er habe das Musikstück nicht selber angeboten, könne aber auch nicht ausschließen, dass jemand den von ihm angebotenen WLAN-Zugang dazu genutzt hat. Der Freifunker hatte sein WLAN aus Überzeugung nicht durch ein Passwort geschützt, sondern wollte der Öffentlichkeit Zugang zum Internet ermöglichen.
Störerhaftung abgeschafft
Abmahnungen wie im Falle McFadden geschahen in Deutschland zu Zeiten der Störerhaftung wohl in Hunderttausenden Fällen. McFadden wehrte sich juristisch gegen die Abmahnung und ließ nicht locker. Der Fall ging bis vor den Europäischen Gerichtshof und lag jetzt wieder beim Oberlandesgericht München vor.
In der Zwischenzeit hatte die Bundesregierung, im zweiten Anlauf, die Störerhaftung mit einer Änderung des Telemediengesetzes abgeschafft. Damit sollen Betreiber von offenen WLANs künftig vor etwaigen Abmahnungen geschützt sein.
Vor dem Oberlandesgericht München ging es nun erneut um die Frage, ob die Abmahnung von 2010 rechtens war. Zudem wollte Sony per Unterlassungsanspruch erreichen, dass McFadden in Zukunft alles tut, damit solch eine Rechtsverletzung nicht mehr geschieht. Etwa durch die Abschaltung des WLAN oder eine Beschränkung der Nutzung. Dem hatte die Bundesregierung aber mit der Gesetzesreform einen Riegel vorgeschoben. In der Verhandlung argumentierte Sony Music, dass die Reform nicht mit EU-Recht vereinbar sei.
Alte Abmahnungen rechtens
Das Gericht entschied nun – wie zu erwarten -, dass die Abmahnung von 2010 aufgrund der damaligen Gesetzeslage rechtmäßig gewesen ist. McFadden muss die 800 Euro an Sony Music zahlen, sagte eine Gerichtssprecherin gegenüber netzpolitik.org. Die Entscheidung gelte jedoch nur für Fälle, die vor Inkrafttreten der Gesetzesreform am 12. Oktober 2017 geschehen sind. Seitdem gilt die Störerhaftung nicht mehr – Betreiber von offenen WLANs sind vor Abmahnungen geschützt.
Im zweiten Aspekt hat McFadden allerdings Recht bekommen: Das Gericht wies den Unterlassungsanspruch von Sony zurück. Er darf sein WLAN weiterhin offen betreiben, so wie in der Neufassung des Telemediengesetzes vorgesehen. Der Anspruch auf Unterlassung sei nicht mehr gegeben, sagte eine Gerichtssprecherin gegenüber netzpolitik.org. Ebenso hat das Gericht die Argumentation von Sony Music, die Reform sei nicht mit EU-Recht vereinbar, nicht bestätigt.
„Meilenstein für offene WLANs“
McFadden zeigte sich gegenüber netzpolitik.org erleichtert über das Urteil. „Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand“, sagte der Piratenpolitiker. Erstmals habe ein Oberlandesgericht die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt. Das vereinfache den Betrieb offener WLANs erheblich. „Nebenbei ist auch das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie damit endlich kaputt“, freut sich McFadden.
Ob das Urteil das Ende des jahrelangen Rechtsstreits bedeutet, ist ungewiss. Die Richter am Oberlandesgericht München räumten Sony Music die Möglichkeit ein, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
